Video-Sprechstunde der Zahnarztpraxis Schmücker

Eine Videosprechstunde kann leider zurzeit nur für einen sehr eingeschränkten Patientenbereich eingesetzt werden, siehe dazu folgendes Gesetz:

Video-Sprechstunden für Patienten, sind gesetzlich vorgesehen für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten sowie für Versicherte, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages gem. § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden (vgl. §§ 87 Abs. 2k, 87 Abs. 2i SGB V).

Zahnarzt und Video-Sprechstunde, das war bisher undenkbar. Die Zahnmedizin ist eine Apparatemedizin. Das bedeutet: Alle Behandlungen und Diagnosen müssen physisch in der Praxis erfolgen. Dennoch treten durch die Auswirkungen von Sars-CoV-2 aktuell neue Möglichkeiten zur digitalen Konsultation im zahnärztlichen Bereich in den Vordergrund. Mögliche Behandlungsfälle umfassen vor allem Nachkontrollen, Befundbesprechungen oder auch implantologische Planungen. Dank Screen-Sharing ergibt sich darüber hinaus die Möglichkeit, Röntgenbilder mit dem Patienten zu teilen und darauf aufbauend die nächsten Schritte gemeinsam zu besprechen. 

Doch wie funktioniert die Video-Sprechstunde genau, welches Equipment wird benötigt und welche Anbieter gibt es? 

Hygienisch einwandfrei – Das kann die digitale Sprechstunde

Insbesondere in Zeiten der Corona-Pandemie und des „Physical Distancing“ bietet die Video-Sprechstunde viele Vorteile: Dringende oder auch sensible Themen können von Angesicht zu Angesicht mit dem Patienten besprochen werden – und das ganz ohne Maske. Durch das einfache Einloggen per PC, Handy oder Tablet spart sich der Patient die Anfahrtszeit und in der Praxis entfällt gleichzeitig die hygienische Vor- und Nachbereitung des Sprechzimmers. Das bedeutet vor allem in der aktuellen Situation eine deutliche Entlastung des Praxispersonals. 

Video-Sprechstunde in drei einfachen Schritten:
Der Patient wartet im virtuellen Wartezimmer und wird vom Zahnarzt „herein“ gebeten – also auf den Monitor geholt. Die Video-Sprechstunde lässt sich in der Regel ohne besondere Vorkenntnisse, Hardware-Investitionen oder Software-Installationen in den Praxisalltag integrieren. Alles was der Zahnarzt benötigt, ist eine leistungsfähige Internetverbindung, einen PC, eine Kamera und ein Mikrofon. Danach braucht es noch drei Schritte, bis der erste Patient auf dem Bildschirm begrüßt werden kann:

Dienstleister auswählen

Zum 01.07.2020 tritt die „Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde“ zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und dem GKV-Spitzenverband in Kraft. Im Zuge dessen werden Mindestanforderungen festgelegt. Dazu gehört beispielsweise eine sichere Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, damit die Daten und Anliegen der Patienten vollkommen vertraulich bleiben. Auch die Möglichkeit für Patienten, sich ohne Account anzumelden soll es geben. Eine aktuelle Übersicht der für Zahnärzte zertifizierten Anbieter findet sich auf der Website der KZBV .

Technische Vorbereitungen
Damit die Video-Sprechstunde durchgeführt werden kann, muss die Praxis über eine Internetverbindung, einen Bildschirm mit Kamera oder eine WebCam, ein Mikrofon und einen Lautsprecher verfügen. Der Patient benötigt ebenfalls einen PC, Smartphone oder Tablet mit Internetverbindung und integrierter Kamera, Mikrofon und Lautsprecher. Für den technisch sicheren Ablauf sorgt der Anbieter.

Patienteneinwilligung abholen und loslegen
Bevor die digitale Sprechstunde starten kann, muss die schriftliche Einwilligung des Patienten eingeholt werden. Bei einigen Anbietern geschieht dies bereits automatisch bei der Registrierung. Sobald sich Arzt und Patient auf der Plattform des Anbieters eingewählt haben, kann der Termin starten. Zu Beginn muss eine Vorstellung aller im Raum anwesenden Personen stattfinden. Danach wird das Patientengespräch ähnlich wie in der Praxis durchgeführt. Ist das Gespräch beendet, melden sich beide Parteien von der Website ab und der Arzt dokumentiert die Behandlung in seinem Praxisverwaltungssystem als klassischen Termin. Eine Aufnahme des Gespräches (z.B. zu Dokumentationszwecken) ist nicht erlaubt.
Abrechnung für Zahnärzte ja oder nein? Das sagt der Gesetzgeber

Seit dem 01. Juli 2020 sind Videosprechstunden auch innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung vorgesehen. Aktuell richtet sich die Leistung an Pflegebedürftige, Versicherte mit Eingliederungshilfe oder an Patienten, die zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages gem. § 119b Abs. 1 SGB V erhalten. Genaue Informationen hierzu finden Sie auf der Website der KZBV.

Darüber hinaus existiert für den zahnärztlichen Bereich zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Ziffer im Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA), die eine explizite Abrechnung möglich macht. Eine Integration von Abrechnungsziffern telemedizinischer Leistungen wird derzeit vom Bewertungsausschuss diskutiert und ist für Ende September 2020 vorgesehen. Für privatversicherte Personen ist je nach Behandlung eine Abrechnung z.B. der Ziffern GOÄ-1, GOÄ-3, GOÄ-60 oder GOZ-3290 denkbar.
Kostenlos testen und ausprobieren

Die Video-Sprechstunde soll die persönliche Vorstellung des Patienten in der Zahnarztpraxis keinesfalls ersetzen. Insbesondere in der Zahnmedizin gibt es technische Grenzen, bei denen eine Ferndiagnose nicht in jedem Behandlungsfall als zielführend gilt. Darüber hinaus ist sie auch nicht in jedem Fall erlaubt. In Anbetracht der aktuellen Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen entstehen durch die Konsultation via Video aber durchaus positive Impulse, die zu einer deutlichen Erleichterung in der Praxis führen können. Darüber hinaus bieten einige Anbieter ihre Lösungen derzeit kostenlos an. Somit haben viele Zahnärzte die Chance, sich mit digitalen Behandlungsmethoden auseinanderzusetzen und diese live im Praxisalltag zu erproben. Letztendlich muss jede Praxis in Hinblick auf ihren Patientenstamm und die räumlichen sowie personellen Voraussetzungen selbst entscheiden, ob eine Video-Sprechstunde als ergänzendes Angebot sinnvoll ist.

Videosprechstunden und Videofall­konferenzen

Seit dem 1. Juli 2020 sind Videosprechstunden und Videofallkonferenzen über festgelegte Standards auch in der vertragszahnärztlichen Versorgung möglich. Grundlage dafür ist die Vereinbarung über die Anforderungen an technische Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Absatz 5 SGB V, die als Anlage 16 des BMV-Z zwischen KZBV und GKV-Spitzenverband geschlossen wurde. Videodienstanbieter haben demnach die Möglichkeit - soweit sie die geforderten Anforderungen der Vereinbarung erfüllen und entsprechende Nachweise erbringen - Videodienstleistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung anzubieten.
Die Leistungen (Videosprechstunden und Videofallkonferenzen) sind gesetzlich vorgesehen für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten sowie für Versicherte, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages gem. § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden (vgl. §§ 87 Abs. 2k, 87 Abs. 2i SGB V).

Der Bewertungsausschuss hat am 19. August 2020 einen Beschluss über die Abbildung spezieller vertragszahnärztlicher Vergütungen zu diesen Leistungen im BEMA gefasst, der vom Bundesministerium für Gesundheit nicht beanstandet worden ist. Diese neuen Leistungen können seit dem 1. Oktober 2020 abgerechnet werden und stehen für die Versorgung der betreffenden Versicherten zur Verfügung.

 

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