Fragen und Antworten zum Thema: Bonusheft
Das Zahnarzt-Bonusheft ist so etwas wie Ihr gutes Gewissen: Es erinnert Sie daran, sich stetig um die Erhaltung Ihrer Zahngesundheit zu kümmern. Denn der regelmäßige ärztliche Kontrolltermin ist ein wichtiger Bestandteil der Prophylaxe, also der Vorbeugung von Zahn- und Zahnfleischerkrankungen. Zudem hilft Ihnen das Bonusheft beim Geldsparen. Wir erklären Ihnen, wie Sie das Heft in Ihrer Zahnarztpraxis in Ottobeuren richtig nutzen.
Grundsätzlich erhalten in gesetzlichen Krankenkassen Versicherte einen Festzuschuss von 50 % zu der einfachsten Zahnversorgung. Diese muss nur ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Diese 50 Prozent können durch regelmäßige Untersuchungen gesteigert werden. Das ergibt den Bonus.
Der Bonus wird nicht auf die Mehrkosten gewährt, die über die Kosten der „Regelversorgung“ hinausgehen – dies sind sogenannte „gleichartige Versorgungen“ und „andersartige Versorgungen“. Sprich wenn der der Zahnersatz besser hält, schöner aussieht, mehr Komfort bietet. Den verbleibenden Anteil müssen die Patienten selbst übernehmen. Der Eigenanteil kann aber durch eine private Zahnzusatzversicherung ganz oder teilweise versichert werden.
Das Bonusheft wird seit 1989 in Deutschland im Rahmen der zahnmedizinischen Versorgung durch gesetzliche Krankenversicherungen verwendet. Es dient als Nachweis für regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen, um Anspruch auf erhöhte Zuschüsse zum Zahnersatz zu erhalten. Versicherte erhalten ein persönliches Bonusheft, das sie bei jeder Zahngesundheitsuntersuchung (Kontroll- oder Prophylaxe-Sitzung) vorzeigen sollten, um den erforderlichen Nachweis möglichst lückenlos erbringen zu können (bald Änderung durch die Digitalisierung). Bei 12- bis 17-jährigen Versicherten werden für jedes Kalenderhalbjahr das Datum der Erhebung des Mundhygienestatus im Rahmen der zahnmedizinischen Individualprophylaxe nach § 22 SGB V eingetragen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird in das Bonusheft das Datum der jährlichen zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen eingetragen.
Zielsetzung und Geschichte
Durch das Gesundheitsreformgesetz 1989 wurde die Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung beim Zahnersatz zunächst auf 50 % begrenzt. Gleichzeitig wurde als Anreiz für regelmäßige individuelle Prophylaxe eine Bonusregelung eingeführt, mit der eine Erhöhung der Kostenerstattung in zwei Stufen auf 60 bzw. 65 Prozent möglich wurde. Dadurch soll die Eigenverantwortung der Versicherten gestärkt werden. Versicherte sollen eine regelmäßige Mundhygiene betreiben und regelmäßig mindestens einmal jährlich den Zahnarzt zu einer Untersuchung aufsuchen. Dadurch sollen Zahnschäden vermieden bzw. frühzeitig entdeckt werden, um Zahnersatz so weit wie möglich zu vermeiden oder in seinem Umfang zu reduzieren und somit die Ausgaben der Krankenkassen zu begrenzen.
Bonusregelung vor Oktober 2020
Der Zuschuss für die Vertragsleistung steigt um 20 % des Grundbetrages (also von 50 Prozentpunkten auf 60 Prozentpunkte), wenn gesetzlich Krankenversicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in den letzten fünf Jahren wenigstens einmal im Kalenderjahr zur eingehenden Untersuchung beim Zahnarzt waren und deren Gebiss eine regelmäßige Zahnpflege erkennen lässt.
Bonus von 30 %
Bei einer lückenlosen Vorsorge über einen Zeitraum von zehn Jahren erhöht sich der Zuschuss für die Kassenleistung um weitere 10 % auf 30 % (bezogen auf den Zuschuss in Höhe von 50 %). Damit steigt der Zuschuss auf insgesamt 65 % der Kosten einer Regelversorgung.
45 % der gesetzlich Krankenversicherten können den Bonus nicht in Anspruch nehmen, weil sie den Nachweis nicht oder nicht lückenlos führen. Sparen Sie ihr Geld durch eine kostenlose Untersuchung in ihrer Zahnarztpraxis Schmücker in Ottobeuren.
Änderungen ab Oktober 2020 durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz
Durch das am 11. Mai 2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz wurden die befundbezogenen Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen bei Zahnersatz, die bisher rund 50 Prozent der Kosten der Regelversorgung abdeckten, ab dem 1. Oktober 2020 auf 60 Prozent erhöht. In der Folge stiegen auch die Boni, die die Versicherten erhalten, die mit ihrem Bonus-Heft die regelmäßige Inanspruchnahme zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen nachweisen können, von 60 bzw. 65 Prozent auf 70 bzw. 75 Prozent.
Härtefallregelung
Gesetzlich Krankenversicherte werden beim Zahnersatz von den Eigenanteilen weitgehend befreit, wenn sie unzumutbar belastet werden. Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreiten. 2019 liegt diese Grenze bei 1.246 Euro (mit einem Angehörigen 1.713,25 Euro, mit zwei Angehörigen 2.024,75 Euro und mit drei Angehörigen 2.336,25 Euro). Die Befreiung wird auch Versicherten erteilt, die bestimmte Sozialleistungen erhalten. Das sind die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen nach dem Recht der bedarfsorientierten Grundsicherung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem SGB III oder wenn die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden. Versicherte, die unter die Härtefallregelung fallen, erhalten 100 % Festzuschuss für die Zahnersatz-Regelversorgung, auch wenn sie das Bonusheft nicht lückenlos geführt haben. (§ 55 Abs. 2 SGB V). Wenn die Versicherten die Regelversorgung gewählt haben, fällt somit kein Eigenanteil an.
Gleitende Härtefallregelung
Die Härtefallgrenze ist nicht starr, sondern sieht eine Gleitklausel vor. Die Krankenkasse erstattet den Versicherten den Betrag, um den die einfachen Festzuschüsse – ohne Bonus – das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur Gewährung von 100 % Festzuschuss maßgebenden Einnahmegrenze („Härtefallgrenze“) übersteigen. Diese zusätzliche Beteiligung an den Kosten umfasst höchstens einen Betrag in Höhe von 100 % Festzuschuss und nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten (§ 55 Abs. 3 SGB V). Der verbleibende Restbetrag ist durch die Versicherten zu tragen.
Fehlender Bonushefteintrag
Jeder Zahnarzt ist verpflichtet, sämtliche Behandlungsunterlagen 10 Jahre aufzubewahren. Sie können sich also auch rückwirkend die Bestätigungen im Bonusheft holen (auch ein entsprechender Ausdruck der stattgefundenen Kontrolluntersuchungen ist ausreichend).
Antrag
Der Antrag auf den doppelten Festzuschuss kann von der Krankenkasse bei bestimmten Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II) entfallen, da die Krankenkasse diese Leistung direkt erkennen kann. Sonst und bei dem gleitenden Härtefall ist ein Antragsformular der Krankenkasse vom Versicherten auszufüllen. Sinnvoll ist es den Vordruck zusammen mit dem HKP bei der Krankenkasse einzureichen.
Die Höhe des doppelten Festzuschusses wird durch die Krankenkasse auf dem Heil- und Kostenplans (HKP) in einem gesonderten dafür vorgesehenen Feld festgesetzt.
DIGITALES BONUSHEFT AB DEM JAHR 2022 BRINGT VIELE VORTEIL
Als Ihre Zahnarztpraxis Schmücker in Ottobeuren stellen wir Ihnen sehr gerne ein Zahnarzt-Bonusheft aus und bestätigen dadurch die regelmäßig erfolgten Untersuchungen.