Mein Blog:
In diesem Blog möchte ich Sie als Patient informieren und über neueste wissenschaftliche und allgemeine Erkenntnisse im Spektrum der Zahnmedizin in Kenntnis setzen. Inhalte sind meine persönliche Meinung, aber durch die Angabe von Quellen verifizierbar.
- Zehnfache Hygienekosten im Vergleich zum Hausarzt
Zahnarztpraxen ergriffen bereits vor der Corona-Pandemie im Praxisalltag diverse Maßnahmen zur Verhütung von Infektionen: vom Tragen der persönlichen Schutzausrüstung (ich persönlich gehe einmal und danach nie wieder zu einem Arzt, der seine private Kleidung auch in der Praxis trägt, dessen Praxis einen ungepflegten Eindruck macht) über Instrumentenaufbereitung bis hin zur Desinfektion von allen potenziell kontaminierten Flächen. Diese Maßnahmen haben sich offensichtlich auch unter den Bedingungen der Covid-19-Pandemie bewährt. Die Vorgaben für Zahnarztpraxen sind seit Jahrzehnten sehr streng. Ich achte genau auf alle Hygienevorschriften, weise meine Mitarbeiterinnen auf jede Vorschrift hin, es finden diesbezüglich regelmäßige interne und externe Schulungen hin. Sprich Hygiene wird in meiner Praxis tagtäglich gelebt, kontrolliert und umgesetzt.
Das ganze Team unterliegt generell strengen Hygienevorschriften, die zu einem entsprechend hohen Schutzniveau in den Praxen beitragen. Die Hygienevorschriften gehen davon aus, dass regelmäßig potentiell infektiöse Patienten (Masern, TBC, Hepatitis etc.) zur Behandlung in die Zahnarztpraxen kommen. Die Vorschriften betreffen jede Praxis: Eine aktuelle Studie des Instituts der Deutschen Zahnärzte (IDZ) hat die Hygienekosten in Zahnarztpraxen vor Ausbruch von Sars-CoV-2 unter die Lupe genommen. Die Gesamthygienekosten in Zahnarztpraxen in Deutschland betrugen bereits 2016 im Durchschnitt rund 70.000 Euro. Seit 1996 sind die jährlichen Gesamthygienekosten einer Einzelpraxis von rund 28.000 Euro auf rund 65.000 Euro (2016) gestiegen.
- Im Vergleich mit einer nahezu zeitgleich durchgeführten Studie des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi) übersteigen die Hygienekosten einer Zahnarztpraxis die einer Hausarztpraxis um etwa das Zehnfache.
- Heilpraktiker als Zahnarzt?
Bei Verstößen gegen § 1 Abs. 1 ZHG drohen den Therapeuten zivilrechtliche, berufsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen. Nach § 18 ZHG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer unerlaubt die Zahnheilkunde ausübt. Zudem ruft ein solcher Verstoß Zweifel an der beruflichen Zuverlässigkeit des Heilpraktikers hervor, da er seine rechtlichen Grenzen überschreitet. Dies kann den Widerruf der Heilpraktikererlaubnis zur Folge haben. Ein Verstoß gegen das ZHG begründet zugleich einen Verstoß gegen § 3a UWG (OLG Frankfurt, Urteil vom 01. März 2012 – 6 U 264/10 –, juris).
Heilpraktiker können manchmal eine Ergänzung zur schulmedizinischen Versorgung darstellen. Sie sind aber weder ein Ersatz, noch verfügen Heilpraktiker über die Möglichkeiten zum Beispiel eine Karies oder eine "Dicke Backe" alleine zu behandeln. Ich stehe ergänzenden Behandlungen generell positiv gegenüber und ziehe diese gerne in mein Therapiekonzept mit ein. Ohne die fundierten Kenntnisse und Fähigkeiten eines Zahnarztes können Behandlungen der Zähne und des Mundraumes aus meiner Sicht heraus aber nicht erfolgreich sein.
Es gibt ferner solche und solche Heilpraktiker, denn für die "Berufsausübung" als Heilpraktiker reicht folgende "Qualifikation" aus: Voraussetzungen für die Erlaubnis sind nach § 2 der ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV 1) ein Mindestalter von 25 Jahren, ein Hauptschulabschluss, die gesundheitliche Eignung und die „sittliche Zuverlässigkeit“, die durch ein ärztliches Attest bzw. ein polizeiliches Führungszeugnis nachgewiesen werden können. Zur Erlangung der Erlaubnis muss sich der Antragsteller ferner einer schriftlichen und mündlichen Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen, um festzustellen, ob der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass eine heilkundliche Tätigkeit durch ihn zu Schäden an der menschlichen Gesundheit führen könnte (§ 2 Absatz 1 Buchstabe i HeilprGDV 1 sowie die niedersächsische „Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz“). Die Heilpraktikerprüfung ist demnach eine Unbedenklichkeitsprüfung (damit er keine Schäden verursacht,) und keine Fachprüfung im Sinne der Feststellung eines konkreten Ausbildungsstandes. Dem steht ein fast sechsjähriges Studium in Deutschland mit Staatsexamen, plus 2 Jahre Assistenzzeit gegenüber, bis ein Zahnarzt sich mit einer eigenen Praxis niederlassen darf.
- Arzt oder Zahnarzt mit heilpraktischen Methoden?
- Warum übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nicht alle Zuzahlungen bei Zahnersatz und Füllungen?
Das 1988 beschlossene Bonusheft war ein Trostpflaster für die Streichungen, die CDU-Sozialminister Norbert Blüm im Zuge seiner Gesundheitsreform vornahm. Die Kassenzahlungen für den Zahnersatz wurden auf einen Schlag von 100 auf 50 Prozent gekürzt. Die Zahnärzte waren damals sehr gegen diese Änderungen und regten als Ausgleich ein "Prophylaxe-Scheckheft" an. Daraus wurde das Bonusheft, das wir noch heute pflegen.
- 1993 Gesundheitsstrukturgesetz: Große Brücken zum Ersatz von mehr als 4 fehlenden Zähnen je Kiefer oder mehr als 3 fehlenden Zähnen je Seitenzahnbereich werden nicht mehr erstattet. Kieferorthopädie nur noch für Kinder / Jugendliche (Ausnahme: Erwachsene mit schweren Kieferanomalien).
- 1997 Erstes und zweites GKV- Neuordnungsgesetz: Nur noch geringer Festzuschuss bei Zahnersatz. Kein Zahnersatz (außer bei Unfall oder schwerer Allgemeinerkrankung) für die Jahrgänge 1979 und jünger. Einschränkungen bei Zahnbehandlung (z.B. keine implantologischen Leistungen mehr). Keine Erstattung für Inlays.
- 2005: Die bisherigen prozentualen Anteile der Gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten beim Zahnersatz werden durch sogenannte “befundbezogene Festzuschüsse” ersetzt. Statt wie bisher 50% (mit Bonusheft bis 65%) der Kosten für die einfache und zweckmäßige Behandlung werden künftig Pauschalen bezahlt, die etwa nicht einmal mehr 50% der Leistung auf Basis des Jahres 2004 umfassen sollen und seitdem kaum angepasst wurden.
- Was bedeutet "gleichartige" oder "andersartige" Versorgung?
Die "gleichartige Versorgung" ist eine Lösung, die die Kassenleistung beinhaltet, aber auch zusätzliche Leistungen. Wenn etwa eine Metall-Krone oder -Brücke im Seitenzahnbereich keramisch verblendet wird, ist das mehr als die Kassenleistung, aber immer noch eine Krone oder Brücke. Dann rechnet der Zahnarzt nur die Zusatzkosten für eine Verblendung privat ab, den Rest gesetzlich.
Die "andersartige Versorgung" ist eine Lösung, die komplett anders ist als die Kassenleistung. Auch dann erhält man den Festzuschuss, aber der gesamte Eingriff wird nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet. Beispiel: Eine Einzelzahnlücke wird mit einem Implantat geschlossen statt mit einer Brücke, oder größere Lücken werden mit einer festsitzenden Brücke geschlossen statt mit einer herausnehmbaren Teilprothese.